Bitte beachten Sie zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen die jeweiligen Regelungen der Prüfungsordnungen (siehe B.Sc., siehe M.Sc, siehe B.Ed., siehe M.Ed.). Es können Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden, auf Antrag der Studierenden anerkannt, werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden sollen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen.
Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, wenn sie nach Inhalt und Niveau den Studien-und Prüfungsleistungen gleichwertig sind, die ersetzt werden sollen und die Institution, in der die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, ein genormtes Qualitätssicherungssystem hat. Die Anrechnung kann in Teilen versagt werden, wenn mehr als 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzt werden soll.
Zuständig für Anerkennung und Anrechnung ist der Prüfungsausschuss; dieser entscheidet in der Regel auf Basis einer Empfehlung der zuständigen Fachvertreter/innen.
Studierende der Biologie und der Lebensmittelchemie infomieren sich über den Ablauf des Anerkennungsverfahrens auf den entsprechenden Seiten der Studiengänge. Für Studierende der Chemie und der Chemischen Biologie gibt es ein gemeinsames Anerlennungsverfahren, das auf dem Antragsformular beschrieben ist.